Als Beweismittel im Zivil­verfahren kann sich eine SMS anbieten. Eine SMS ist eine elektr­onische Datei, die Ur­kundenqualität im Sinne von ­Artikel 177 Zivilprozessordnung (ZPO) hat. Sie kann als Original, als Kopie oder als Papierausdruck eingereicht werden. Die Beweislast für die Echtheit einer SMS trägt die Partei, welche sich darauf beruft. Auch hier ist der Echtheitsbeweis aber nur nötig, wenn die Gegenpartei konkrete Umstä...