Entschädigung für begleitetes Wohnen

Die Kosten des begleiteten Wohnens müssen von den Organen der Ergänzungsleistungen als krankheitsbedingte Kosten vergütet werden, auch wenn es um sozialpädagogische Hilfestellungen geht.



Sachverhalt:


X bezieht eine Invalidenrente und Ergänzungsleistungen als Folge einer invalidisierenden psychischen Erkrankung. Nach Klinikaufenthalten und einer Zeit in einer Sozialpsychiatrischen Wohngruppe lebt er seit 1992 in einer Wohnung und...