Verteidiger müssen sich in der Bündner Strafanstalt Cazis Tignez mittels Iris-Scan biometrisch erfassen lassen, bevor sie mit ihren Mandanten sprechen dürfen. Die Ersterfassung dauert gemäss Anstalt 30 Minuten. Rechtsgrundlage bildet Artikel 23b des Justizvollzugsgesetzes, wonach Vollzugseinrichtungen «für die Zutritts- und Austrittskontrolle biometrische Verfahren einsetzen» können. 

Gegen diese Praxis erhob ein Zürcher Rechtsanwalt Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden. Er machte geltend, die Massnahme verletze das Grundrecht auf informa­tionelle Selbstbestimmung und sei unverhältnismässig. Zur Identitätskontrolle genüge die Überprüfung eines amtlichen Ausweises. 

Das Departement wies seine Beschwerde ab. Zweck der Erfassung sei es, die Flucht eines Insassen durch Identitätsaustausch zu verhindern. Eine Identifikation mittels Ausweis sei fehleranfälliger. Der Fall ist nun am Obergericht des Kantons Graubünden hängig. 

Auf Anfrage von plädoyer teilte das Amt für Justizvollzug mit, dass es bisher nie einen Fall eines Identitätsaustauschs zwischen einem Gefangenen und dessen Verteidiger gekommen sei. Cazis ist die einzige Strafvollzugsanstalt, die Verteidiger mit Iris-Scan erfasst.