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Plädoyer 5/08
06.10.2008
Vorläufige Massnahmen des Gerichtshofes
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) kann nicht nur auf bereits geschehene Menschenrechtsverletzungen reagieren. In speziellen Fällen leistet er auch einen Beitrag zur Verhinderung drohender Verletzungen: Gestützt auf Artikel 39 der Verfahrensordnung kann der EGMR vorläufige Massnahmen bezeichnen, die ein Staat im Interesse der Parteien oder eines ...
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