Namensregelung im ZGB entspricht der EMRK

Gemäss Art. 270 Abs. 1 des schweizerischen Zivilgesetzbuchs erhält ein Kind von verheirateten Eltern den Familiennamen der Eltern. Entspricht der Familienname dem väterlichen Nachnamen, so können die Eltern nicht verlangen, dass das Kind unter dem Nachnamen der Mutter ins Geburtsregister eingetragen wird. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat keine Einwände gegen diese Regelung. Die Beschwerde eines Zürcher Ehepaares bez...