Rumänien wegen Mängeln bei Schutz vor häuslicher Gewalt verurteilt

Der EGMR stellt einstimmig fest, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK (Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) und Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und der Korrespondenz) vorliegt. Im Fall ging es um die Ineffizienz der strafrechtlichen Untersuchung durch die rumänischen Behörden im Zusammenhang mit diversen Vorwürfen der Beschw...