Russlands Inhaftierung von Alexei Nawalny war rechtswidrig

In seinem vierten Urteil in der Sache Nawalny gegen Russland stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass Russland gegen das Recht auf Leben (Artikel 2 EMRK), das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Artikel 5 EMRK), das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Artikel 3 EMRK) sowie gegen das Recht auf Individualbeschwerde (Artikel 34 EMRK) verstossen hat.