Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strass­burg hat am 4. Juli 2016 den Antrag der Schweiz, das Urteil zum Fall Di Trizio gegen die Schweiz durch die Grosse Kammer nochmals prüfen zu lassen, abgelehnt. Damit wird das Urteil rechtskräftig (Nr. 7186/09). 

Die sogenannte gemischte Methode zur Bemessung des Invaliditätsgrades von Teilzeitbeschäftigen gehört somit künftig der Vergangenheit an. Der EGMR sah in der generellen Annahme der Invalidenversicherung (IV), dass eine Mutter nach der Geburt ­eines ­Kindes nur noch Teilzeit arbeite und in der darauf basierenden Berechnung der IV-Rente eine Geschlechterdiskriminierung, da die «gemischte Methode» zu 98 Prozent bei Frauen angewendet werde. Der EGMR verurteilte die Schweiz mit 4 zu 3 Stimmen wegen Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EGMR (Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens).