Die Rechtsvertreterin eines Verunfallten hat eine Einsprache gegen einen Suva-Entscheid einen Tag zu spät eingereicht, weil die Suva die Verfügung falsch datiert hatte. Die Suva und das Verwaltungsgericht Bern traten deshalb nicht auf die Rechtsmittel ein. Das Bundesgericht wies die Beschwerde dagegen ab (Urteil 8C_84/2014 vom 14. Oktober 2014).

Konkret: Die Suva datierte die Verfügung auf den 5. November 2012. Tatsächlich versandte sie das Schreiben aber schon am 2. November. Nach der Zustellung der Verfügung wechselte der Verunfallte die Rechtsvertretung. Die neue Anwältin nahm an, die Verfügung sei wie vermerkt am 5. November erstellt und zur Post gebracht worden. Dann hätte sie frühestens am 6. November zugestellt werden können, sodass die Frist gewahrt worden wäre. 

Die Mehrheit der ersten sozialrechtlichen Kammer des Bundesgerichts folgte dem Antrag von Rudolf Ursprung, die neue Rechtsvertreterin müsse sich das Wissen des bisherigen Anwalts anrechnen lassen. Der Entscheid fiel mit 3 zu 2 Stimmen. Die Minderheit mit Präsidentin Susanne Leuzinger war der Ansicht, ein Versicherter müsse darauf vertrauen können, dass die Verwaltungsstellen korrekt handeln. Es gelte der verfassungsmässige Grundsatz des Vertrauensschutzes. Eine falsche Datierung sei eine mangelhafte Eröffnung des Entscheids.