Ab Anfang September dürfen die Sozialversicherungen beim konkreten Verdacht auf unzulässigen Leistungsbezug wieder verdeckte Observationen durchführen. Der Bundesrat hat im Juni die Verordnungsbestimmungen dazu verabschiedet. Die Verordnung bestimmt die Anforderungen an die Detektive und macht inhaltliche Vorgaben. So dürfen die Ermittler nicht durchs Wohnungsfenster filmen und keine Drohnen verwenden. 

Laut Verordnung muss jeder Observationsfall systematisch und umfassend dokumentiert werden, die Datensicherheit und Vertraulichkeit ist zu gewährleisten und die Vernichtung der ­Akten muss protokolliert und kontrolliert werden. 

Die Verordnung hält fest, dass einer versicherten Person Einblick in die Akten gewährt werden muss. Wenn sie über die ­Observation informiert wird, muss ihr mitgeteilt werden, dass sie Kopien des Materials verlangen kann. Damit soll Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden, die Rechtmässigkeit der Observation von einem Gericht überprüfen zu lassen.