1. Ausgangslage

Gemäss Artikel 269a litera b und e OR in Verbindung mit Artikel 12 ff. WMWG kann der Mietzins im Laufe eines Mietverhältnisses aufgrund der Erhöhung des Referenzzinssatzes, der Teuerung und allenfalls von Kostensteigerungen unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen auf den nächsten Kündigungstermin erhöht werden. Der Referenzzinssatz wurde letztmals per 1. April 2008 auf 3,...