Verletzt ein Anwalt das Berufsgeheimnis, macht er sich nach Artikel 321 StGB strafbar. Keine Verletzung der Schweigepflicht liegt vor, wenn der Klient den Anwalt ausdrücklich oder stillschweigend entbindet oder wenn die Aufsichtsbehörde die Entbindung vom Berufsgeheimnis bewilligt. Anwälte, die ihre Honorarforderung gegenüber Klienten durchsetzen wollen, werden deshalb nach konstanter Praxis der Kantone vom Berufsgeheimnis entbunden, so bestätigt vom Bundesgericht mit...