Behörden prüften Haft erst nach sechs Wochen

Eine sechswöchige Untätigkeit der Behörden während einer Ausschaffungshaft verletzt das Beschleunigungsgebot.



Sachverhalt:



Das Luzerner Amt für Migration verfügte am 5. Januar 2001 über X. eine dreimonatige Ausschaffungshaft und beantragte dem Verwaltungsgericht die Bestätigung der Haft. Am 6. Januar fand die erste Gerichtsverhandlung statt. X. wollte sich nicht auf eine Befragung in der Sprache A. einlassen...