Unzulässig gekürzte Entschädigung

Die obsiegende Partei hat Anspruch auf eine ungekürzte Prozessentschädigung, auch wenn sie im Armenrecht prozessiert.



Sachverhalt:



Das Kantonsgericht Graubünden wies ein Scheidungsbegehren des Ehemannes ab und sprach dem Anwalt der obsiegenden beklagten Ehefrau, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden war, eine Entschädigung von 1130 Franken zu Lasten des Klägers zu. Der Anwalt hatte einen Aufwand von sieb...