Aus den Erwägungen:

1. Im vorliegenden Fall ist nicht mehr streitig, dass die beim Kläger festgestellten gesundheitlichen Störungen (Kopf-, Nacken-, Rücken- und Augenschmerzen, Schlaf-, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, Ohrenrauschen, Depression) im Wesentlichen auf den dritten Unfall 1993 zurückzuführen sind und dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen diesem Unfall und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen besteht. In Bezug auf den Vertrag von 1992 ist ...