Die namentliche Nennung des Parteivertreters bei der Urteilspublikation im Internet stellt keine Persönlichkeitsverletzung dar. So das Bundesgericht im Urteil 2E_1/2013 vom 4. September 2014. Anlass war eine Staatshaftungsklage eines Parteivertreters, weil ihn das Bundesgericht bei der Urteilspublikation namentlich genannt hatte. In der Begründung des Entscheids wurde ihm ein «schikanöses, auf blosse Verzögerung ausgerichtetes rechtsmissbräuchliches Verhalten» vorgeworfen. 

Das Bundesgericht verweist auf Artikel 27 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG), wonach Urteile der Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen sind. Dies habe zur Folge, dass für den Einzelnen unvorteilhafte Umstände bekannt werden können.  Deshalb erfolge die Veröffentlichung grundsätzlich in anonymisierter Form. Das gelte jedoch nur für die Verfahrensparteien. Die Namen der Rechtsvertreter der Parteien seien dagegen nicht zu anonymisieren. Das sei durch das BGG gerechtfertigt.

Abschliessend weist das Bundesgericht darauf hin, dass eine Anonymisierung von Parteien nie ausschliesse, dass die Verfahrensbeteiligten durch Recherche ausfindig gemacht werden können. Der mit der Anonymisierung angestrebte Persönlichkeitsschutz sei aber in der Regel bereits gewährleistet, wenn zufällige Funde  durch beliebige unbeteiligte Personen vermieden werden könnten.