Sachverhalt:

Eine geschiedene Frau reichte das Formular für Prämienverbilligung in der Krankenversicherung nicht innert 30 Tagen ein, wie von der Ausgleichskasse verlangt. Die Ausgleichskasse lehnte das Gesuch ab, weil der Anspruch gemäss der kantonalen Verordnung über die Prämienverbilligung verwirkt sei, wenn das Gesuch nicht innert 30 Tagen eingereicht werde. Die Gesuchstellerin verlangte mit Einsprache die Wiederherstellung der Frist. Die Ausgleichskasse wies...