Seit dem 1. Oktober 2002 gilt im Strafrecht ein neues, vereinfachtes Verjährungsrecht. Die neuen einheitlichen Verjährungsfristen sind länger und entsprechen teilweise der alten absoluten Frist (30 Jahre für eine Tat, die mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht ist. 15 Jahre bei Gefängnis von mehr als 3 Jahren, 7 Jahre bei einer andern Strafdrohung, 3 Jahre bei Übertretungen).



Es wird nicht mehr zwischen relativer und absoluter Verjährung unterschieden. Die Verjährung kann ...