Die Suva ist für die Zustellung ihrer Verfügungen beweispflichtig. Sie führt nicht genau Buch und unterlag deshalb mit dem Einwand, eine Beschwerde sei verspätet eingereicht worden.



Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 18. Juli 2001 lehnte die Suva eine Einsprache gegen eine Verfügung ab. Der Anwalt des Versicherten reichte am 23. Oktober 2001 Beschwerde ein, das kantonale Gericht trat darauf wegen Verspätung nicht ein, das Eidgenössische Versicherungsgericht hebt...