Inhalt
- Karl Spiro, Die Begrenzung privater Rechte durch Verjährungs-, ­Verwirkungs- und Fatalfristen, Bern 1975, § 366. BGer 5C.45/2004 vom 9.7.2004. BGer 4C.98/2007 vom 29.4.2008. Ausführlich: Stephan Fuhrer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, Zürich 2011, N 3.20 ff. Das alte deutsche VVG enthielt im Gesetz eine vergleichbare Verwirkungsfrist. § 12 Abs. 3 aVVG sah Folgendes vor: 3 Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf ­Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat. In der Lehre wurde diese Bestimmung heftig (und zu Recht) kritisiert (vgl. z.B. Michael Gruber, § 12 N 108 ff., in: Heinrich Honsell [Hrsg.], Berliner Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, Berlin 1999). Mit der Totalrevision des deutschen VVG hat der ­Gesetzgeber diese Bestimmung im Jahre 2007 gestrichen.
Plädoyer 06/2019
02.12.2019
Sach- und Transportversicherungen enthalten häufig Verwirkungsklauseln. Eine solche war Gegenstand des Urteils des Bundesgerichts 4A_196/2019 vom 10. Juli 2019. Die Klausel hat folgenden Wortlaut: «Lehnt die Gesellschaft die Entschädigungsforderung ab, muss sie der Anspruchsberechtigte innert zwei Jahren nach Eintritt des Ereignisses gerichtlich geltend machen, andernfalls er seine Rechte verliert (Verwirkung).»
Anlass des vorliegenden Rechtsstreits war ein Bra...
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