Soziale Netzwerke sind für Anwälte eigentlich natürliche Habitate. Heute meint man damit aber Netzwerke, die Personen auf elektronischem Weg in Interaktion treten lassen. Damit verwandt sind soziale Medien, die eher der Produktion und dem Konsum von verarbeiteten Informationen dienen. Bekannte soziale Dienste sind facebook.com, xing.com, linkedin.com oder twitter.com.
Der Nutzen solcher Dienste für Anwälte ist vom Tätigkeitsgebiet abhängig und kaum quantitativ bestimmbar. Die Nutzung beginnt mit der Registrierung und der Einrichtung eines Profils (Name; vielleicht Kontaktangaben; meist ein Foto; häufig Angaben zu Beruf, Ausbildung und Arbeitgeber, allenfalls auch zu persönlichen Interessen). Das eingerichtete, vielleicht idealisierte Profil wird für alle anderen Benutzer des Dienstes, aber auch für Nutzer von Suchmaschinen, sichtbar. Der Radius persönlicher Präsenz steigt. Das kann sich auszahlen; besonders dort, wo die Teilnahme an «neuen Technologien» schon als solche eine Bedeutung hat (bei einem jüngeren Anwalt im IT-Bereich wohl eher als bei der Partnerin in einer M&A-Abteilung). Im Fall von Facebook dürfte sich der berufliche Nutzen eines Anwalts weitgehend auf diesen Effekt beschränken; die Kontaktaufnahme mit einem Klienten im elektronischen Äquivalent einer Badeanstalt muss wohlüberlegt sein.
«Zwitschernde» Schweizer Anwälte
Xing und LinkedIn haben einen professionelleren Charakter. Da ihr Zweck im Networking besteht, sind die Mitglieder per se an beruflicher Kontaktpflege interessiert. Diese Dienste schaffen eine zusätzliche Möglichkeit der Beziehungspflege. Sie können zweifellos nützlich sein; viele Anwälte sind bei beiden registriert.
Twitter ist der Prototyp der «social media» und dient der Verbreitung und dem Konsum von Mitteilungen einer Länge von höchstens 140 Zeichen. Indirekt kann dies zur Kontaktpflege genutzt werden, aber auch zur Demonstration beruflicher Kompetenz (z.B. durch Hinweise auf neue Entscheide). Dadurch lassen sich relevante Nachrichten genauso wie das elektronische Verhalten von Klienten und Berufskollegen verfolgen. Auch in der Schweiz twittern Anwälte, vgl. twitter.com/ Nils_Gueggi/juristen-ch. Hier liegt der Wert also vor allem in der Informationsverarbeitung und der Werbung. Der Aufwand kann allerdings gross sein, sollen die Kurzbeiträge Interesse wecken.
Fazit: Der Nutzen hängt von der Nutzung ab und diese von der investierten Zeit, der persönlichen Affinität und der Nutzung durch Berufskollegen und Klienten. Letzteres herauszufinden lohnt sich zweifellos.
App: Die Parlaments-App bietet unter anderem Newsfeeds, Sitzordnungen, Zugang zur Geschäftsdatenbank und Biografien der Ratsmitglieder. Bisher nur für iPhone/iPad verfügbar, lange Ladezeiten.
Appstore und parlament.ch
Blog: Der Blog des Juristen Thomas Hugi Yar dreht sich um die bundesgerichtliche Rechtsprechung und andere aktuelle Themen. Nicht zu kurz komme der Humor, schreibt der selbsternannte «Internet-Tourist».
iuswanze.blogspot.com
Mietrecht: Die Seite fällt durch hohen praktischen Nutzen auf. Die verschiedenen Formulare, Tabellen sowie die Entscheidsuche und die Gesetzesartikel sind auch für Anwälte und Juristen hilfreich.
www.mietrecht.ch
Arbeitsverhinderung: Neben grundsätzlichen Informationen über diverse Aspekte der Arbeitsverhinderung finden sich auf dieser Homepage Checklisten zu Absenzen und Lohnfortzahlung.
www.arbeitsverhinderung.ch