Der Schuldverhaft ist abgeschafft», hiess es in der alten Bundesverfassung in Artikel 59 Absatz 3. Dass dieser Reim unsere Bundesverfassung verlassen musste, zeugt davon, dass das Verhältnis der Juristerei zur Sprache steifer geworden ist. Man fürchtet sich vor Spielereien genauso wie vor starken, klaren Begriffen. Aber selbstverständlich bleibt die Aussage ein wichtiges Mahnmal im Vermögens-strafrecht. Allein für das Schulden machen – genauer für das Sc...