«Die Verantwortung von ­Anwälten und Urkundspersonen beim Abschluss des Erbvertrags ist gross. Die Urkundsperson hat eine Aufklärungspflicht ­gegenüber allen Parteien. ­Trotzdem kann sich eine ­Zweitmeinung lohnen, vor allem für die Partei, die auf Rechte verzichtet.» Agnes Dormann, Rechtsanwältin und Notarin, Basel.

«Die Klienten sollten stets ausdrücklich darauf ­hingewiesen werden, bloss das erbvertraglich ­bindend zu regeln, was sie beziehungs- und ­zeitunabhängig so geregelt haben wollen. Für alles ­andere sollen sie nur die ­Testamentsform wählen, trotz Risiko nachträglicher Änderungen.» Kathrin Knöpfel, Rechtsanwältin, Leiterin Amtsnotariat Wil.

«Statt die Auswirkungen der ­Ablebensfolge bei Paaren dem Zufall zu überlassen, kann man sie privatautonom gestalten, zum Beispiel mittels Vor- und Nacherbschaft. Für den Fall, dass Vertrauensbeziehungen enden, können Rücktritts- und Änderungsklauseln als ­Sicherung eingebaut werden.» Georg Weber, Rechtsanwalt und Notar, Wil.

«Erbverträge stehen im Spannungsfeld zwischen dem Bedürfnis nach ­Flexibilität einerseits und Absicherung andererseits. In dieser ambivalenten ­Situation kommt der ­unparteiischen Beratung durch den Notar noch ­grössere Bedeutung zu.» Riet Ganzoni, Rechtsanwalt und Notar, St. Moritz.

«Zur Wahrung der Neutralität der Notarin ist eine sehr sorgfältige ­Beratung beider Parteien und ­umsichtige Redaktion des Erbvertrags notwendig. Gerade im familiären Umfeld können heikle Situationen entstehen. Wir müssen uns dies ­immer wieder in Erinnerung rufen.» Christine Zemp Gsponer, Rechtsanwältin und Notarin, Luzern.

Bewertung der Veranstaltung
Gesamtnote 5
Organisation 5,3
Auswahl der Themen 4,7
Inhaltliches Niveau der Vorträge 5,1
Didaktik der Referenten 4,6
Arbeitsunterlagen 5,1
Preis-Leistungs-Verhältnis 5