Inhalt
Plädoyer 2/08
03.04.2008
Das Recht von Beschuldigten auf Konfrontation mit Belastungszeugen ist in der neuen eidgenössischen Strafprozessordnung nicht explizit erwähnt. Umso wichtiger ist die konkrete Ausgestaltung. Konfrontationen mit Zeugen oder Mitangeschuldigten sollten einzig vor dem urteilenden Gericht stattfinden. Denn ein faires Verfahren verlangt, dass wesentliche Beweismittel vor einer unparteilichen Amtsperson abgenommen werden. Untersuchungsrichter und Ankläger erfüllen diese Voraussetzun...
Kostenpflichtiger Artikel
Melden Sie sich bitte an oder wählen Sie eines unserer Print- oder Online-Abos mit kostenloser Rechtsberatung und vielen weiteren Vorteilen.
Abo