Das Recht von Beschuldigten auf Konfrontation mit Belastungszeugen ist in der neuen eidgenössischen Strafprozessordnung nicht explizit erwähnt. Umso wichtiger ist die konkrete Ausgestaltung. Konfrontationen mit Zeugen oder Mitangeschuldigten sollten einzig vor dem urteilenden Gericht stattfinden. Denn ein faires Verfahren verlangt, dass wesentliche Beweismittel vor einer unparteilichen Amtsperson abgenommen werden. Untersuchungsrichter und Ankläger erfüllen diese Voraussetzun...