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Plädoyer 2/04
01.04.2004
Willensvollstrecker können machen, was sie wollen. Das Gesetz begnügt sich mit zwei Artikeln, und eine Kontrolle gibt es fast nicht. Heikel ist das Honorar: Häufig bedienen sich Willensvollstrecker aus den Mitteln der Erbschaft – ohne Wissen der Erben.
Der Vorwurf an den Willensvollstrecker und Anwalt X war massiv. Er soll in einem Verfahren mit zwei zerstrittenen Parteien in strafbarer Weise gegen die Rechte einer Erbin verstossen haben. X jedoch ist der Auffassung k...
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