Willensvollstrecker können machen, was sie wollen. Das Gesetz begnügt sich mit zwei Artikeln, und eine Kontrolle gibt es fast nicht. Heikel ist das Honorar: Häufig bedienen sich Willensvollstrecker aus den Mitteln der Erbschaft – ohne Wissen der Erben.



Der Vorwurf an den Willensvollstrecker und Anwalt X war massiv. Er soll in einem Verfahren mit zwei zerstrittenen Parteien in strafbarer Weise gegen die Rechte einer Erbin verstossen haben. X jedoch ist der Auffassung k...