Ein Jurist machte an der ETH Lausanne ein Nachdiplomstudium. Er schrieb in einer Arbeit 24 Prozent des Textes wörtlich von anderen Werken ab, ohne die Passagen in Anführungs- und Schluss­zeichen zu setzen. Die Hochschule beurteilte die Arbeit als Plagiat.

Der Jurist bestand die Prüfung nicht. Er wehrte sich und argumentierte, er habe die Quellen in den Fussnoten genannt und daher korrekt zitiert. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Der Entscheid der ETH sei nötig, um den Ruf als professionelle Hochschule zu wahren. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid.

Bundesgerichtsurteil 2C_260/2023 vom 4.8.2023