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Ab 1. Juli müssen Hausbesitzer ihr Recht zur Vertreibung von Hausbesetzern nicht mehr «sofort», sondern in «angemessener Frist» nach «Kenntnisnahme» ausüben (Artikel 926 Zivilgesetzbuch). Wenn eine Zivil-, Straf- oder Polizeibehörde «rechtzeitig verfügbar ist», ist Selbsthilfe weiterhin ausgeschlossen.
Nach den neuen Artikeln 260a und 260b der Zivilprozessordnung können Hauseigentümer eine amtliche Verfügung zur Beendigung der Besetzung beantragen, wenn die Besetzer unbekannt sind. Das Gericht muss im summarischen Verfahren innert fünf Tagen über ein Gesuch entscheiden. Es kann auf Antrag die vorzeitige Vollstreckung anordnen.
Gegen den Entscheid steht die Einsprache offen. Sie ist innert zehn Tagen zu erheben. Dabei muss der Besetzer seine Identität bekanntgeben. So kann der Hausbesitzer in einem anschliessenden Gerichtsverfahren gegen die nun bekannte Person die Ausweisung erwirken.

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