Drei Arbeitstage für die Einreichung einer Stellungnahme sind unzureichend. Dies hat das Bundesgericht im Entscheid 5D_112/2013 festgehalten. Eine Partei, die eine Eingabe der Gegenpartei vom Gericht ohne Fristansetzung erhalte, müsse umgehend Stellung nehmen. Ein Gericht dürfe aber nicht vor Ablauf von zehn Tagen von einem Verzicht auf eine  Replik ausgehen. Im konkreten Fall hatte das Bezirksgericht Arlesheim drei Arbeitstage nach Weiterleitung der Eingabe das Urteil gefällt.