Seit dem 1. Juli 2003 können im Kanton Zürich neu auch Konkubinatspartner in Zivilverfahren das Zeugnis verweigern. Als Konkubinatspartner gilt gemäss

§ 158 Ziffer 3 der Zürcher Zivilprozessordnung «die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner einer Partei, sofern die beiden seit mindestens einem Jahr in einem gemeinsamen Haushalt leben».



Diese Regelung ist nicht einzigartig. So kennt zum Beispiel der Kanton Glarus bereits das Zeugnisverweigerungsrecht von «Personen, wel...