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Plädoyer 4/08
20.08.2008
Laut der vom Ständerat verabschiedeten Fassung der Eid-genössischen Zivilprozessordnung (E-ZPO) beginnt das ordentliche Verfahren mit der schriftlichen Klagebegründung und der Klageantwort. Replik und Duplik sind nicht zwingend. Dennoch soll es den Parteien verboten sein, ...
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