Laut der vom Ständerat verabschiedeten Fassung der Eid-genössischen Zivilprozessordnung (E-ZPO) beginnt das ordentliche Verfahren mit der schriftlichen Klagebegründung und der Klageantwort. Replik und Duplik sind nicht zwingend. Dennoch soll es den Parteien verboten sein, ...