Die dritte Tatbestandsvariante («auf andere Weise», fortan dritte TBV genannt) stellt laut Bundesgericht eine «gefährlich weite Formulierung» der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit dar.1 Im Gesetzgebungsprozess heftig umstritten,2 wird das Resultat (Artikel 181 StGB) gänzlich oder zumindest hinsichtlich der dritten TBV 3 als verfassungswidrig kritisiert,4 weswegen dem Arti...