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Plädoyer 03/2016
23.05.2016
Staats-/Verwaltungsrecht
Vom Lärm der Südanflüge betroffene Grundeigentümer, deren Liegenschaften auf einer Höhe von 350 Meter überflogen werden, erhalten keine Entschädigung für den Minderwert ihrer Häuser. Ein entschädigungspflichtiger Eingriff in die Eigentumsrechte durch direkten Überflug setzt spezielle, für den Überflug typische Beeinträchtigungen physischer und/oder psychischer Art voraus. ...
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