Staats-/ Verwaltungsrecht

Die Zürcher Regelung, wonach Richter der obersten kantonalen Instanz nicht mehr zur Wiederwahl vorgeschlagen werden, wenn sie zu Beginn der neuen Amtsperiode das 65. Altersjahr bereits vollendet haben, kann dazu führen, dass manche Richter bis fast 71 richten können, während andere mit 65 Jahren ausscheiden müssen. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt im Fall ­eines Richters, der mit 67 Jahren noch...