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Plädoyer 04/2020
24.08.2020
Staats-/Verwaltungsrecht
In Literatur und Rechtsprechung war bislang streitig, ob Art. 41c Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung (GSchV) bei zonenwidrigen Bauten ausserhalb der Bauzone eigenständige Bedeutung zukommt oder ob sich der Besitzstandsschutz nach Art. 24c RPG richtet. Abweichend von Entscheid 1C_345/2014 vom 17.6.2015, E. 4, hat das Bundesgericht entschieden, dass der Bestimmung gemäss Art. 41c Abs. 2 GSchV eigenständige Bedeutung ...
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