Staats-/Verwaltungsrecht

Die Durchsuchung einer Arztpraxis sowie die strafprozessuale Sicherstellung, Entsiegelung und Durchsuchung von ärztlichen Berufsunterlagen und Aufzeichnungen müssen verhältnismässig sein. Wenn der von den Zwangsmassnahmen unmittelbar betroffene Arzt selbst beschuldigt ist, bildet sein Berufsgeheimnis kein absolutes gesetzliches Beschlagnahme- und Entsiegelungshindernis. Damit Unterlagen von der Staatsanwaltschaft ausgewer...