Staats- und Verwaltungsrecht

Die auf 18 Monate erhöhte Maximaldauer für eine Ausschaffungshaft (Art. 13b Abs. 2 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG], in Kraft seit 1. Januar 2007) darf auch auf Personen angewendet werden, bei denen die Haft noch altrechtlich angeordnet, indessen nach dem 1. Januar 2007 verlängert wurde.

(2C_1/2007 vom 5. Februar 2007)

Gemeinden können im Rahmen ...