Die Rechtsprechung ist klar: Bei der Fristenwahrung im elektronischen Rechtsverkehr gilt das Empfangsprinzip. Das Übermittlungsrisiko trägt damit der Anwalt.

Das Bundesgericht hält fest, dass bei elektronischer Übermittlung nicht Datum und Uhrzeit des Versendens für die Wahrung einer Frist massgebend sind, sondern Datum und Uhrzeit des Versendens der Empfangsbestätigung durch das Informatiksystem der Behörde (6B_691/2012). Wenn eine Partei keine Empfangsbestätigung erhalte, müsse sie die Eingabe rechtzeitig per Post versenden, so das Bundesgericht. Eine Partei könne nicht das Risiko eingehen, eine Eingabe kurz vor Mitternacht zu versenden, da es keine Garantie gebe, dass das Informatiksystem sofort reagiere.

Angesichts dieser rigiden Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt sich die Frage, ob die Betreiber der Zustellplatt-formen bei technischen Defekten für den angerichteten Schaden belangt werden können. Die Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen (AGB) der Plattformbetreiber sind jedoch alles andere als kundenfreundlich: Sie enthalten Klauseln, welche die Haftung der Unternehmen wegbedingen. Wie Roger Bieri in der «Anwaltsrevue» (Ausgabe 9/13) nach Durchsicht der Vertragsbestimmungen schreibt, garantieren die Zustellplattformen PrivaSphere und IncaMail keinen bestimmten Verfügungsgrad der Plattformen. Wartungsarbeiten ausserhalb der Geschäftszeiten können danach ohne Ankündigung stattfinden.