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Die Rechtsprechung ist klar: Bei der Fristenwahrung im elektronischen Rechtsverkehr gilt das Empfangsprinzip. Das Übermittlungsrisiko trägt damit der Anwalt.
Das Bundesgericht hält fest, dass bei elektronischer Übermittlung nicht Datum und Uhrzeit des Versendens für die Wahrung einer Frist massgebend sind, sondern Datum und Uhrzeit des Versendens der Empfangsbestätigung durch das Informatiksystem der Behörde (6B_691/2012). Wenn eine Partei keine Empfangsbestätigung erhalte, müsse sie die Eingabe rechtzeitig per Post versenden, so das Bundesgericht. Eine Partei könne nicht das Risiko eingehen, eine Eingabe kurz vor Mitternacht zu versenden, da es keine Garantie gebe, dass das Informatiksystem sofort reagiere.
Angesichts dieser rigiden Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt sich die Frage, ob die Betreiber der Zustellplatt-formen bei technischen Defekten für den angerichteten Schaden belangt werden können. Die Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen (AGB) der Plattformbetreiber sind jedoch alles andere als kundenfreundlich: Sie enthalten Klauseln, welche die Haftung der Unternehmen wegbedingen. Wie Roger Bieri in der «Anwaltsrevue» (Ausgabe 9/13) nach Durchsicht der Vertragsbestimmungen schreibt, garantieren die Zustellplattformen PrivaSphere und IncaMail keinen bestimmten Verfügungsgrad der Plattformen. Wartungsarbeiten ausserhalb der Geschäftszeiten können danach ohne Ankündigung stattfinden.

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Massgeblich ist für den Anwalt der Vertrag (und damit die AGB, denen er zuzustimmen hat)
(im Anschluss an die Kommentare von "Leser&Schreiber" vom 20.11.2013) Offenbar sehen die Plattformbetreiber Risiken, vor denen sie sich zu schützen suchen, woran der Blick in die AGB keinen Zweifel lässt. Die Bestimmung über die jederzeit möglichen Systemunterbrüche ist nur ein Beispiel - und sie ist weiterhin in den im Beitrag erwähnten AGB von PrivaSphere und IncaMail enthalten. Öffentlich-rechtliche Anerkennungsvoraussetzungen vermögen dem Anwalt als Kunden nicht zu erklären, weshalb eine solch besorgniserregende Bestimmung Vertragsbestandteil werden soll (und er eben doch jederzeit mit Systemunterbrüchen zu rechnen hat).
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aktuell gültiger Kriterienkatalog
Der aktuell gültige Kriterienkatalog für die Zulassung der Plattformen kann hier heruntergeladen werden: http://goo.gl/9FhCnE (Link auf die Seite des Bundes)
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Gültiger Kriterienkatalog
Schade, dass hier nicht recherchiert wurde. Im für die Zulassung gültigen Kriterienkatalog des Bundes heisst es dazu klar: "3.3.2 IT Service Management Beim Betrieb von Zustellplattformen ist von Montag bis Sonntag eine Servicezeit von 00:00 – 24:00 anzubieten. Allfällige Servicefenster müssen im Zeitraum 00:15 - 07:00 der zum Zeitpunkt gültigen Schweizer Zeit terminiert werden. Die Verfügbarkeit von Zustellplattformen muss protokolliert und über die Zustellplattformen veröffentlicht werden." Damit wäre die minimal notwendige Verfügbarkeit der Plattformen für den elektronischen Rechtsverkehr genügend geregelt.
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