Aus dem kollektiven

Koalitionsrecht der neuen Bundesverfassung lässt sich auch ein Zutrittsrecht der Gewerkschaften in die Betriebe ableiten. Für Werbung und Information haben selbst betriebsfremde und autonome Koalitionen ein Recht auf Zutritt. Arbeitgeber können sich weder zivilrechtlich (Besitzesstörung) noch strafrechtlich (Hausfriedensbruch) dagegen

wehren.




Das schweizerische Arbeitsrecht hatte früher Ausstrahlung auf das übrige Europa und g...