Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt den Schlichtungsversuch für obligatorisch. Es gilt der Grundsatz: «Zuerst schlichten, dann richten». Nebst dem Obligatorium will die ZPO Qualität und Vertraulichkeit der Verhandlung sicherstellen. So dürfen Aussagen der Parteien weder protokolliert noch später im Prozess verwendet werden. Einzige Ausnahme bildet die Kurzbegründung beim Entscheid oder Urteilsvorschlag. Der Schlichter erhält Spru...