Anwälte müssen Klienten nicht bekanntgeben, bei welcher Gesellschaft sie im Rahmen der Berufshaftpflicht versichert sind. Wenigstens dann nicht, wenn sie den allfälligen Schadenfall rechtzeitig angemeldet haben. So ein Beschluss der Anwaltskommission des Kantons Zürich (KR160115). Sie lehnt die Auffassung der Anwaltskammer des Kantons Bern ab, die dem Klienten einen Anspruch auf Bekanntgabe der Haftpflichtversicherung zuspricht. 

Aus dem Entscheid der Zürcher Aufsichtskommission geht allerdings hervor, dass sie auch schon ein Gesuch von Klienten um Bekanntgabe der Versicherungsgesellschaft guthiess. In diesem Fall war der Anwalt gestorben. Und es existierte keine Person ausser den ehemaligen Klienten, die das Schadenereignis der Versicherung hätten melden können.