Die Gründe für einen Anwaltswechsel sind vielfältig: Mandatsentzug durch den Klienten, Mandatsniederlegung durch den Anwalt aufgrund anhaltender Meinungsdifferenzen, fehlende Unabhängigkeit gegenüber dem Klienten oder Interessenkonflikte mit Drittinteressen, Niederlegung respektive Nichtannahme wegen drohendem Übernahmeverschulden, Honorarstreitigkeiten, Bürowechsel bis hin zu Krankheit, Unfall oder Tod des Anwalts.
1. Freie Anwaltswahl und Anwaltswechsel
Jeder Klient ist grundsätzlich frei, den Anwalt jederzeit zu wechseln. So ist es Anwälten untersagt, untereinander Vereinbarungen zu treffen, die dieses Recht einschränken. Es gilt der Grundsatz der freien Anwaltswahl (Artikel 5 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes).
Das Thema des Anwaltswechsels beschlägt sodann sowohl die Frage der Mandatsbeendigung (Mandatsniederlegung resp. Widerruf oder Vollmachtsentzug) als auch die Annahme eines Mandates, welches bereits durch einen Berufskollegen geführt wurde. Im Folgenden sollen beide Aspekte ihre Erwähnung finden.
2. Zwischen Auftrag und Anwaltsrecht
Weil zwischen Anwalt und Klient ein besonderes Vertrauens- und Treueverhältnis besteht, wurden anwaltsrechtliche Regelungen erlassen (kantonale Anwaltsgesetze, BGFA), welche neben der auftragsrechtlichen Pflicht zur getreuen und sorgfältigen Mandatsführung überdies gewährleisten sollen, dass der Anwalt frei von Eigen- oder Drittinteressen das Mandat unabhängig sowie nach bestem Wissen und Gewissen ausüben kann (vgl. auch Art. 12 lit. a-c BGFA).
Das Anwaltsrecht, welches somit zum auftragsrechtlichen Pflichtenheft dazukommt, kann hier gar in gewissen Fällen Mandatsübernahmen verbieten - es entfaltet damit quasi eine vorvertragliche Wirkung. Ergeben zum Beispiel die Abklärungen, dass der Anwalt sich in einem Interessenkonflikt befindet (beispielsweise Doppelvertretung bei widerstreitenden Interessen, Interessenkonflikte aufgrund eigener Interessen oder Drittinteressen aufgrund eines bestehenden oder früheren Mandats), ist ein Mandatsverhältnis abzulehnen.
2.1 Auftragsrecht
2.1.1 Kündigung
Sowohl der Anwalt als auch sein Mandant haben die Möglichkeit, das Mandat fristlos zu widerrufen (Art. 404 OR). Die Kündigung des Anwaltes darf aber nicht zur Unzeit erfolgen, wobei Unzeit hier insbesondere die kurzfristige Niederlegung unmittelbar vor Ablauf einer Frist oder vor einem anstehenden Gerichtstermin meint.
Dem Mandanten muss trotz Anwaltswechsel die Wahrung seiner Rechte weiterhin möglich bleiben. Er muss also gegebenenfalls auch in der Lage sein, innert einer bestimmten Frist einen neuen Rechtsanwalt beauftragen zu können. Kündigt der Anwalt das Mandat gleichwohl zur Unzeit, so ist diese Kündigung zwar wirksam, der Anwalt wird dem Mandanten aber allenfalls aus Auftragsrecht schadenersatzpflichtig.
2.1.2 Informationspflicht
Bei der Beendigung des Mandats (wie auch bereits während der Mandatsführung, vgl. Art. 2 der Standesregeln) treffen den Rechtsanwalt als Nebenleistungspflicht seines Auftrages gegenüber seinem Klienten Informationspflichten. Da der Anwalt für diese Pflichten vorleistungspflichtig ist, kann er sie aus auftragsrechtlicher Sicht nicht von der Erfüllung von Gegenleistungen, insbesondere der Honorarzahlung, abhängig machen.
So muss der Anwalt über das Mandat informieren und über die geleisteten Arbeiten Rechenschaft ablegen. Dies macht er in der Regel mit Anwaltskorrespondenzschreiben und dem Zusenden von Aktenstücken.
Diese Informationspflicht gilt auch dem neu mandatierten Rechtsanwalt gegenüber. Die Information muss dabei vollständig, umfassend, ausführlich, sachlich und wahr sein. Sie umfasst im Speziellen Einsicht ins Dossier (davon ausgenommen sind die persönlichen Handakten des Anwaltes) und bei Beendigung auf Wunsch des Mandanten respektive des neu mandatierten Rechtsanwaltes die Herausgabe von Aktenkopien.
Die Herausgabepflicht des Anwalts umfasst grundsätzlich sämtliche Originale, die dieser vom Klienten oder von Dritten im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag erhält. Sie umfasst zudem all diejenigen Dokumente, welche zu erstellen sich der Anwalt vertraglich verpflichtet hat.
Diese Akten sind zu unterscheiden von den bereits erwähnten Handakten. Hierzu zählen Aktennotizen, Entwürfe, interne Memos, rechtliche Abklärungen und dergleichen, welche grundsätzlich beim Anwalt verbleiben. Sofern der Klient an diesen Handakten aber ein Interesse ausweisen kann, besteht auch diesbezüglich eine Herausgabepflicht. Der Klient muss aber dem Anwalt diesen zusätzlichen Aufwand entschädigen.
Sodann kann die Informationspflicht auch eine nachvertragliche Auskunftspflicht beinhalten, wenn wegen des früheren Mandates noch Unklarheiten bestehen. Eine eigentliche Rechtsberatung ist aber nicht mehr geschuldet. Schliesslich hat der Rechtsanwalt gegenüber seinem Mandanten über die bisherige Mandatsführung, insbesondere über die angefallenen Aufwände, Rechenschaft abzulegen.
2.1.3 Sorgfalts- und Treuepflichten
Den Rechtsanwalt treffen auch nach Beendigung des Mandates (nachvertragliche) Sorgfalts- und Treuepflichten. Hierzu gehört beispielsweise die Pflicht, nachträglich an ihn erfolgte Zustellungen weiterzuleiten. Stehen sodann in Kürze Verhandlungen an oder drohen Fristabläufe, hat der Anwalt bei Beendigung den Mandanten darauf hinzuweisen.
Es kann auch erforderlich sein, dass der Anwalt vorsorglich noch Fristerstreckungsgesuche einreicht - und zwar auch nach Mandatsbeendigung -, um damit dem Klienten zu ermöglichen, einen neuen Rechtsanwalt zu mandatieren. Erfolgt dies nicht und kommt der Mandant deshalb zu Schaden, wird der Anwalt nicht nur schadenersatzpflichtig, sondern verletzt auch seine Berufspflichten, was aufsichtsrechtlich und allenfalls standesrechtlich bei entsprechender Anzeige sanktioniert werden kann.
2.1.4 Mitteilungspflicht
Zum Pflichtenheft einer sorgfältigen und gewissenhaften Mandatsführung gehört es sodann, Behörden wie Gerichte und Amtsstellen, als auch die Gegenpartei respektive deren Vertreter über die Mandatsniederlegung oder den Mandatsentzug zu informieren. Dies ist aber auch Teil des Anwaltsrechts respektive findet Ausdruck in den Standesregeln (z.B. Wahrung der Kollegialität, Zustellen von Eingaben ans Gericht).
2.2 Anwaltsrecht
2.2.1 Kündigung
Auch das Anwaltsrecht sanktioniert eine Beendigung zur Unzeit, da eine derartige Beendigung nicht mit Art. 12 lit. a BGFA vereinbar ist. Eine Mandatsniederlegung ist diesfalls beschränkt auf Fälle, bei denen der Anwalt einen wichtigen Grund geltend machen kann, wie beispielsweise ein vollständig zerstörtes Vertrauensverhältnis, Krankheit oder Unfall oder andere ernstliche Gründe.
Mit dem Tod des Anwalts endet ebenfalls das Mandatsverhältnis und eine gegebenenfalls erteilte Prozessvollmacht erlischt. Für den Todesfall hat der Anwalt entsprechend vorzukehren, dass die Rechte seiner Klientschaft sowie das Berufsgeheimnis gewahrt bleiben (vgl. Art. 4 der Standesregeln).
Auch bloss zur Unzeit untätig zu bleiben, kann aufsichtsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. So hat die Zürcher Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte in ihrem Beschluss vom 7. Dezember 2006 entschieden, dass es einer Arbeitsverweigerung zur Unzeit gleichkomme, wenn ein Anwalt, der einen Mandanten in einer Strafsache im Berufungsverfahren vertritt, es aufgrund ausstehender Honorarzahlungen unterlässt, nach erfolgter Berufungserklärung die spezifischen Beanstandungen des erstinstanzlichen Urteils zu nennen, womit das Verfahren mit Nichteintretensbeschluss erledigt wurde (Beispiel aus Fellmann/Poledna, Aktuelle Anwaltspraxis 2009).
In solchen Fällen ist eine ordentliche Niederlegung des Mandates angezeigt, um damit dem Klienten zu ermöglichen, sich einen neuen Rechtsvertreter zu suchen.
2.2.2 Gebot schonender Mandatsniederlegung
Da jeder Anwaltswechsel dem Klienten Kosten und Aufwand verursacht, sind Mandatsniederlegungen seitens des Anwaltes schonend auszuüben. Dauert ein Fall über Jahre, so ist es mit der getreuen, sorgfältigen und gewissenhaften Mandatsausübungspflicht nicht vereinbar, das Mandat kurz vor Abschluss des Falles niederzulegen. Dies gilt nicht nur bei Niederlegungen zur Unzeit (vgl. oben), sondern darüber hinaus auch in jenen Fällen, wo eine Niederlegung dem Mandanten unnötige Kosten verursacht.
Liegt der Grund der Mandatsniederlegung in Meinungsverschiedenheiten über zentrale Fragen der Mandatsführung, hat der Anwalt den Klienten über die seiner Meinung nach unzulässige oder nachteilige Weisung abzumahnen. Hält der Mandant danach dennoch an seiner Weisung fest, ist das Mandat gegebenenfalls niederzulegen. Ausstehende Honorare stellen, ausser in Fällen zur Unzeit, ebenfalls einen genügenden Grund dar, das Mandat vorzeitig zu beenden.
2.2.3 Interessenkonflikte
Wie bei jeder Mandatsannahme ist bei der Mandatsübernahme durch den übernehmenden Rechtsanwalt zu prüfen, ob ein Interessenkonflikt, allenfalls gar eine Kollision mit persönlichen oder Drittinteressen besteht. Der Anwalt, der das Mandat niederlegt oder dem das Mandat durch den Klienten entzogen wurde, bleibt sodann auch über die Beendigung hinaus verpflichtet, die Rechte des Mandanten vor Interessenkonflikten mit späteren Mandaten zu wahren.
2.2.4 Anwaltsgeheimnis
Es versteht sich von selbst, dass auch nach Übernahme des Mandates durch einen neuen Rechtsanwalt der bisherige Anwalt weiterhin dem Anwaltsgeheimnis
untersteht. Der übernehmende Rechtsanwalt darf zudem nicht von sich aus den ehemaligen Rechtsvertreter über die Mandatsübernahme informieren, es sei denn, der Klient stimme zu.
2.3 Standesrecht
Obwohl die Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes nur für die Verbandsmitglieder unmittelbar gelten, werden sie von den Aufsichtsorganen vielfach als Auslegungshilfe herangezogen und beeinflussen so die Praxis zum öffentlich-rechtlichen Anwaltsrecht. Im Nachfolgenden werden zwei Aspekte herausgegriffen.
2.3.1 Kollegialität
Der Rechtsanwalt, welcher ein Mandat übernimmt, in dem bereits ein Berufskollege tätig war, hat diesen hierüber zu unterrichten, sofern der Mandant zustimmt (Art. 27 Standesregeln). Im Übrigen hat er dafür zu sorgen, dass der Mandant seinen früher beauftragten Anwalt über den Mandatsentzug informiert.
2.3.2 Mandate gegen Berufskollegen
Eine besondere Form des Anwaltswechsels ist die Übernahme eines Mandates gegen einen Berufskollegen betreffend dessen Mandatsführung für denjenigen Klienten, der nun Schadenersatz einklagen will (siehe 3.3). Der mit der Schadenersatzforderung betraute Anwalt versucht vor Einleitung rechtlicher Schritte gegen Kollegen die Sache gütlich beizulegen. Kommt keine Einigung zustande und beabsichtigt der neu mandatierte Anwalt dann dennoch, rechtliche Schritte gegen seinen Kollegen einzuleiten, ist der kantonale Anwaltsverband des betreffenden Anwaltes zu informieren, sofern nicht zeitlich dringlich ein sofortiges Handeln erforderlich ist (Art. 30 Standesregeln).
3. Einzelfälle
Bei der Mandatsübernahme gehört es regelmässig zu den Pflichten des Rechtsanwaltes, seinen Mandanten über die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege respektive die Möglichkeit einer amtlichen Verteidigung zu informieren, als auch nach dem Bestehen einer Rechtsschutzversicherung zu fragen. Bei einem Anwaltswechsel stellen sich hier jedoch zusätzliche Probleme.
3.1 Amtliche Verteidigung, unentgeltliche Rechtspflege
Der amtlich eingesetzte Rechtsanwalt steht in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zum Staat. Er wird zwecks «Verbeiständung» einer mittellosen Partei im Zivilverfahren oder der Privatstrafklägerschaft im Zivilpunkt oder als amtlicher oder notwendiger Verteidiger im Strafverfahren durch hoheitliche Verfügung ernannt. Neben der öffentlich-rechtlichen Komponente der Einsetzung schliesst der Anwalt mit seinem Mandanten gleichwohl ein Auftragsverhältnis ab, wobei er die Pflicht übernimmt, die Interessen des Mandanten in einem bestimmten Verfahren zu übernehmen. Andererseits garantiert der Staat dem Anwalt die Bezahlung des Honorars und entschädigt ihn für die angefallenen, für die ordentliche Vertretung notwendigen Aufwände. Die Einsetzung endet in der Regel erst mit Abschluss des Falles vor den staatlichen Gerichten oder wenn die Voraussetzungen für die Ernennung nicht mehr vorliegen - z.B. Wegfallen der Mittellosigkeit, Entlassung aus der Untersuchungshaft - durch Widerruf der erteilten Bewilligung durch die Behörde.
Der so eingesetzte Anwalt ist nicht frei, sein Mandat niederzulegen, sondern muss von der ernennenden Behörde aus seiner Verpflichtung entlassen werden. Er hat - ausser aus wichtigen Gründen, die eine Interessenvertretung nicht mehr zulassen, wie Tod, schwere Erkrankung oder ein massiv gestörtes Vertrauensverhältnis - das Mandat bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Streitsache auszuführen. Der eingesetzte Rechtsvertreter bleibt somit grundsätzlich auch in einem allfällig nachfolgenden Rechtsmittelverfahren verpflichtet, für die vertretene Partei tätig zu bleiben. Dies unabhängig von der Tatsache, dass Art. 119 Abs. 5 ZPO bestimmt, dass im Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen ist, die im erstinstanzlichen Verfahren erteilte Bewilligung somit nicht für das Rechtsmittelverfahren gilt.
Ist nun der bisherige Anwalt befugt, sein Amt niederzulegen, und wird er folglich aus seiner Verpflichtung entlassen, hat der übernehmende Anwalt zu prüfen, inwiefern ihm die unentgeltliche Rechtspflege zusteht. Regelmässig dürften nämlich diejenigen Kosten, welche wegen des durch die vertretene Partei gewünschten Anwaltswechsels zusätzlich anfallen, nicht übernommen werden. Die Partei muss dem Anwalt diese Kosten grundsätzlich separat ersetzen.
3.2 Mandate von Rechtsschutzversicherungen
Wird ein Rechtsanwalt mit einem Mandat betraut, wofür ihm die Rechtsschutzversicherung eine Kostengutsprache erteilt, entsteht zwischen Klient, Anwalt und Rechtsschutzversicherung ein Dreiecksverhältnis. So besteht zwischen Anwalt und Klient ein Mandatsverhältnis, wobei nach wie vor der Klient grundsätzlich das Honorar schuldet. Zwischen Klient und Rechtsschutzversicherung besteht das vorbestehende Versicherungsverhältnis und zwischen Rechtsschutzversicherung und Anwalt ein blosses Leistungsverhältnis. Letztere stehen denn auch nicht in einem eigentlichen Vertragsverhältnis zueinander. Auch hier ist es in der Regel so, dass die Rechtsschutzversicherung Mehrkosten, welche mit einem Anwaltswechsel entstehen, nicht übernimmt.
3.3 Anwaltswechsel bei Verantwortlichkeitsklagen
Sachlogisch zu einem Anwaltswechsel kommt es dann, wenn der Klient gegen seinen früheren Rechtsanwalt eine Verantwortlichkeitsklage anstrengen will und sich hierfür einen neuen Rechtsvertreter sucht. Dabei handelt es sich aber um einen uneigentlichen Anwaltswechsel, da der neue Anwalt in erster Linie ein anderes Mandat (nämlich jenes auf Schadenersatz) übernimmt.
Nicht selten wird aber das ursprüngliche Mandat, bei welchem ein Schaden entstanden ist, ebenfalls mitübernommen und allenfalls versucht, den zu Schaden gekommenen Rechten des Klienten anderweitig zum Durchbruch zu verhelfen oder zumindest den Schaden in Grenzen zu halten (so z.B. durch Einreichen eines neuen Gesuches, eines Wiedererwägungs- oder Fristwiederherstellungsgesuches, allenfalls ein Revisionsgesuch, den Weiterzug an übergeordnete Instanz oder die Einreichung einer neuen Klage z.B. gegen den Solidarschuldner, Mittäter, Bürgen usw.).
Bei der Übernahme eines solchen Mandats kann es dann vorkommen, dass der fehlbare Anwalt die Akten nur zögerlich oder unvollständig herausgibt oder durch Dispositionen seine Position zu stärken sucht.
Er bleibt aber aus seinem Mandatsverhältnis verpflichtet, nichts zu unternehmen, was seinem Klienten schadet, hat diesen über seinen Fehler wahrheitsgetreu und offen aufzuklären und nötigenfalls den Fall seiner Haftpflichtversicherung ordnungsgemäss anzuzeigen. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, verletzt der fehlbare Anwalt seine anwalts- und allenfalls seine standesrechtlichen Pflichten.
4. Checkliste Anwaltswechsel
Mandatsniederlegung oder Mandatsentzug:
< Prinzip der schonenden Mandatsniederlegung, Vermeidung unnötiger Kosten für den Klienten
< Grundsätzlich keine Niederlegung zur Unzeit, dies gilt auch bei Honorarausständen
< Auskunfts- und Informationspflicht des Anwaltes gegenüber seinem Klienten über das Mandat
< Nachvertragliche Sorgfalts- und Treuepflichten, insbesondere Hinweis auf mögliche Fristabläufe oder Verhandlungstermine, notfalls Einreichen von Fristerstreckungsgesuchen.
< Pflicht der Aktenherausgabe auf erstes Verlangen hin, im Übrigen Aufbewahrungspflicht
< Rechenschaftspflicht gegenüber dem Klienten über die bisherigen Leistungen, das aufgelaufene Honorar usw.
< Mitteilungspflicht gegenüber Behörden, Gerichten
< Weitergeltung des Anwaltsgeheimnisses; zukünftige Vermeidung von Interessenkonflikten
< allenfalls standesrechtliche Vorgaben, wie Mitteilung an Gegenanwalt und Zustellen der Anzeige ans Gericht über die Mandatsniederlegung
Mandatsannahme oder Mandatsübernahme:
< sämtliche Pflichten wie bei den übrigen Mandatsannahmen. Beispiele: Übernahme nur, wenn hinreichend fachlich kompetent (kein Übernahmeverschulden), Information über Honoraransatz und Rechnungsstellung, Frage nach Rechtsschutzversicherung und Informieren über die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege, Prüfen von Interessenkonflikten, usw.
< allenfalls standesrechtliche Verpflichtungen wie beispielsweise Mitteilung des Voranwaltes bei Zustimmung des Klienten sowie gütliche Beilegung einer Streitigkeit gegen den Voranwalt und gegebenenfalls Information des betreffenden Anwaltsverbandes vor der Einleitung von gerichtlichen Schritte.
Weiterführende Literatur
< Christof Bernhart, Die professionellen Standards des Rechtsanwalts, Ein Handbuch zum Anwaltsrecht, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2011.
< Felix Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz. Seine Funktion und öffentlich-rechtliche Stellung, Diss. Zürich 1986.
< Walter Fellmann / Thomas Poledna, Aktuelle Anwaltspraxis 2009, Bern 2009.
< Walter Fellmann / Gaudenz G. Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA), Zürich/Basel/Genf 2011.
< Karl Spühler / Luca Tenchio / Dominik Infanger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010.
< Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung und Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011.