Die Voraussetzungen der alternierenden Obhut
plädoyer 01/2019 vomvon Tobias Brändli, Rechtsanwalt, Chur
Die Gerichte haben auf Antrag einer Partei eine alternierende Obhut zu prüfen. Dabei sind die Interessen der Eltern zweitrangig. Im Zentrum steht das Kindeswohl. Eine Übersicht über die aktuelle Praxis des Bundesgerichts.
Seit Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts muss das Gericht bei einem Trennungs- oder Scheidungsfall im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut prüfen, sofern ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298 Abs. 2ter ZGB; Art. 298b Abs. 3ter ZGB). Damit hat der Gesetzgeber die alternierende Obhut zwar nicht als Regelfall statuiert. Er hat immerhin aber deutlich gemacht, dass die gleichmässige Betreuung der Kinder auch nach einer Trennung der Eltern gefördert werden soll. Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, dass es grundsätzlich im Interesse des Kindes ist, von beiden Elternteilen gleichmässig betreut und aufgezogen zu werden. Im Zentrum der zu prüfenden Voraussetzungen für die Anordnung der alternierenden Obhut steht das Kindeswohl.1. [...]