Das Bundesgericht entschied Anfang 2014, dass bei einem Todesfall das Vorsorgekapital der Säule 3a nicht zwingend Bestandteil des Nachlasses ist (9C_523/ 2013). Die Folge: Die begünstigte Person kann den Anspruch auf das Geld ohne Berücksichtigung des Erbrechts geltend machen.

Das Gericht stützte sich sich bei seinem Entscheid auf die implizite Regelung auf Verordnungsstufe (BVV 3).

Diese Rechtsprechung wurde von der Lehre kritisiert. Im seinem Jahres­bericht fordert das Bundes-gericht das Parlament auf, das Verhältnis der 3a-Gut-haben zur Erbmasse im ­Rahmen eines Gesetzes zu klären.