Anwälte sollten der Gegenpartei nicht leichtfertig mit einer Straf­anzeige drohen. Sonst riskieren sie eine standesrechtliche Busse. Das Bundesgericht hat am 30. November 2016 die Beschwerde ­einer Luzerner Anwältin abgewiesen, die von der Aufsichtskommission mit 500 Franken ­gebüsst wurde (Urteil 2C_620/2016). Sie schrieb der Gegenanwältin in einem familienrechtlichen Streit wörtlich: «We know that your client is presumably working in a tax evasion and money laundering company here in Switzerland. We are ready to report to the relevant instances in case your client is not cooperating with the child matter.» 

Das Bundesgericht erinnert im Urteil daran, dass Anwälte «keine Äusserungen tätigen sollten, welche in keinem Zusammenhang zum Streitgegenstand stehen oder gar wider besseres Wissen erfolgen». Wenn ein Anwalt in guten Treuen davon ausgehe, das Verhalten der Gegenpartei oder eines Dritten erfülle einen bestimmten Straftatbestand, dürfe er dies zwar äussern, jedoch sei er gestützt auf Artikel 12 lit. a des Anwaltsgesetzes verpflichtet, sich einer zurückhaltenden Formulierung zu bedienen, solange kein rechtskräftiges Strafurteil vorliege. 

Dem Anwalt sei es erlaubt, der Gegenpartei die Einleitung eines Strafverfahrens anzukünden. Mit der Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung sicher nicht mehr vereinbar sei aber das Inaussichtstellen einer Strafanzeige zwecks Durchsetzung einer Forderung, wenn zwischen dem ­Gegenstand der Drohung (Strafanzeige) und der Forderung ein sachlicher Zusammenhang fehle. Das sei «rechtsmissbräuchlich und kommt ­einer berufsrechtlich unzulässigen Druckausübung gleich».