Der Richter oder Staatsanwalt kann mit Zustimmung des Verurteilten bis 90 Tage gemeinnützige Arbeit anordnen - anstelle einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Gemeinnützige Arbeit ist nach geltendem Recht eine eigenständige Strafe.

Der entsprechende Artikel 37 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs ist auf Anfang 2007 in Kraft getreten. Doch bereits soll der Gesetzesartikel revidiert werden. Nach der Botsch...