Das Staatshaftungsrecht regelt die Haftung des Staates im Falle von Schädigungen Dritter durch die Ausübung staatlicher Tätigkeit. Dabei wird unterschieden zwischen der ausschliesslichen Staatshaftung (gegenüber dem Geschädigten haftet alleine der Staat) und der ausschliesslichen Beamtenhaftung (gegenüber den Geschädigten haftet alleine der Beamte). Bund und Kantone kennen das System der ausschliesslichen Staatshaftung mit Regressmöglichkeiten auf die Beam...