Verfahrensfragen bei der strafrechtlichen Landesverweisung und der migrationsrechtlichen Aufenthaltsbeendigung
plädoyer 05/2016 vom | aktualisiert amvon Niklaus Ruckstuhl, Prof. Dr. iur., Advokat in Allschwil BL, Titularprofessor für Strafprozessrecht an der Universität Basel, Verwaltungsrichter
1. Einleitung
1.1 Anwendbares Verfahrensrecht
Vermeintlich scheint klar, dass die strafrechtliche Landesverweisung als neue Massnahme des Strafgesetzbuches ganz einfach nach den Regeln des Strafrechts, das heisst gemäss den Verfahrensvorschriften der StPO, verhängt wird und die migrationsrechtliche Aufenthaltsbeendigung nach jenen des Verwaltungsrechts, in der Regel dem VwVG.
Schaut man genauer hin, wird erkennbar, dass es Konstellationen gibt, bei denen die Migrationsbehörden nach wie vor wegen strafrechtlicher Verfehlungen eine Aufenthaltsbeendigung verfügen dürfen, womit sich bereits die Frage stellt, nach welchem Verfahrensrecht das zu geschehen hat. Dabei ist der Praxis klar, dass zwar nach beiden Verfahrensrechten der Untersuchungsgrundsatz gilt, dass dieser aber im Verwaltungsverfahren durch die Mitwirkungspflicht des Betroffenen stark gemindert, ja teilweise gar aufgehoben wird (so etwa dort, wo es um Umstände und Beweise geht, die der Betroffene besser kennt als die Verwaltungsbehörde, etwa die Zustände im Heimatland des Ausländers und die Beschaffung von Beweisen von dort).
1.2 Konkurrierende Zuständigkeit
Im weiteren gibt es Parallelzuständigkeiten der Straf- und Verwaltungsbehörden, so etwa dann, wenn nicht nur der Aufenthaltsbeendigungsgrund der Straftat vorliegt, sondern kumulativ dazu auch jener beispielsweise der Sozialhilfeabhängigkeit, der ebenfalls zur Aufenthaltsbeendigung führen kann. Kann es dann sein, dass das Strafgericht wegen eines Härtefalles auf die Landesverweisung verzichtet, die Migrationsbehörde aber eine andere Interessenabwägung vornimmt und den Ausländer wegen Sozialhilfeabhängigkeit wegweist? [...]