1. Strassenverkehr
1.1 Selbstverschulden, schweres Drittverschulden
Ein Motorfahrzeughaftpflichtversicherer ficht die grundsätzliche Bejahung der Haftung durch das Handelsgericht beim Bundesgericht an. Da das Urteil des Handelsgerichts ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG war, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein, da es nicht sofort einen Endentscheid hätte fällen können.
Der Sachverhalt: 2003 begab sich eine Sekundarschulklasse mit 16 Jugendlichen und Lehrer A. als Abschlussreise auf eine Velotour in den Kanton Tessin. In einer Rechtskurve geriet die Schülerin B. mit ihrem Fahrrad über die Sicherheitslinie hinaus und prallte auf der Gegenfahrbahn mit dem entgegenkommenden Personenwagen von C. zusammen. Die Unfallfolgen führten bei B. zu einer Tetraplegie. B. forderte von der Haftpflichtversicherung des C. Schadenersatz sowie Genugtuung.
Das Handelsgericht Zürich erwog, dass beim Motorfahrzeug von C. die typische Betriebsgefahr insbesondere in der Geschwindigkeit im Zusammenwirken mit der erheblichen Masse des Motorfahrzeugs bestand. Daher hafte der Halter grundsätzlich nach Art. 58 Abs. 1 SVG. Gemäss Art. 65 Abs. 1 SVG besteht ein direkter Anspruch gegenüber dem Motorfahrzeughaftpflichtversicherer.
Das Handelsgericht hatte sodann die Haftungsbefreiung zufolge eines schweren Selbstverschuldens der B. und/oder eines schweren Drittverschuldens des Lehrers A. zu prüfen: Zum Selbstverschulden der Schülerin B. erwog es, dass zumindest eine grobe Fahrlässigkeit erforderlich sei. Das alleinige Darlegen der Verletzung einer elementaren Verkehrsvorschrift als solcher, wie konkret das Überfahren der Sicherheitslinie, reiche nicht, sondern die gesamten Umstände des konkreten Falls seien zu würdigen. Die Beweis- und Behauptungslast für ein grobes Verschulden obliegt dem Halter beziehungsweise der Versicherung (Art. 59 Abs. 1 SVG). Das blosse Beschreiben als «unerklärlich / nicht nachvollziehbar» genügt dabei nicht. Der Beweis für ein schweres Selbstverschulden war nicht erstellt.
Zu einem allfälligen schweren Drittverschulden des Lehres führte das Gericht aus, dass Lehrer A. am Kopf der Gruppe gefahren sei und die Gruppe nicht habe kontrollieren können. Da es sich um 16-jährige Schüler handelte, die im Strassenverkehr erfahren und eigenverantwortlicher sind als beispielsweise 13-Jährige, wurde kein schweres Drittverschulden angenommen.
1.2 Direkter Schaden oder Reflexschaden
In einem anderen Fall2 starb der 17-jährige C. im Jahre 2002 bei einem von D. verursachten Verkehrsunfall. Die Eltern von C. erhoben Teilklage gegen den Haftpflichtversicherer von D. und machten Erwerbsausfall, Haushaltsschaden und Genugtuung geltend. Zur Begründung führten sie an, der Verlust ihres Sohnes hätte bei ihnen zu einem Schock geführt, von dem sie sich nicht mehr erholt hätten. Sie seien beide in eine Depression gefallen, arbeitsunfähig geworden und würden nun eine IV-Rente beziehen.
Die Vorinstanzen bejahten die Haftung, weshalb der Haftpflichtversicherer ans Bundesgericht gelangte. Das Prozessthema beim Bundesgericht war, ob die behauptete gesundheitliche Beeinträchtigung einen direkten Schaden darstellt, für den der Haftpflichtversicherer nach Art. 58 SVG ersatzpflichtig ist, oder ob es sich um einen blossen, nicht ersatzfähigen Reflexschaden handelt.
Vorab hat das Bundesgericht auf das «Hunter-Urteil»3 verwiesen: Es ging dabei um einen auf Art. 46 OR basierenden Schadenersatzanspruch für den Nervenschock eines Vaters, der durch einen Flugzeugabsturz zwei seiner Kinder verloren hatte. Das Bundesgericht befand damals, wer selber in einem absoluten Recht – hier in der körperlichen Integrität – beeinträchtigt werde, sei direkt geschädigt und habe Anspruch auf Schadenersatz.
Im angezeigten Referenzurteil hält das Bundesgericht nun fest, dass das «Hunter-Urteil» in der Lehre einhellig begrüsst worden sei. Im vorliegenden Fall verhalte es sich nicht anders als im «Hunter-Urteil». Wer nämlich infolge der Nachricht über den Unfalltod eines Angehörigen einen Schock erleide, sei ein aus dem Unfallereignis direkt Geschädigter und als solcher könne er vom Unfallverursacher grundsätzlich Schadenersatz und Genugtuung für seine eigene gesundheitliche Beeinträchtigung verlangen. Es handle sich nicht bloss um einen entschädigungsfähigen Reflexschaden.
Das Bundesgericht wies das Argument der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung zurück, wonach Art. 58 SVG nur für direkt am Unfall Beteiligte und nicht auch für mittelbar Betroffene eine Haftungsgrundlage bilde. Mit dem Urteil hat das Bundesgericht noch nicht entschieden, ob der behauptete Schaden für die Eltern des Unfallopfers tatsächlich besteht und zudem eine adäquat-kausale Folge des tödlichen Unfalls darstellt.
2. Werkeigentum
Im folgenden Fall4 war zu beurteilen, ob ein Sturz vom Balkon ein Werkmangel sei oder nicht. B. hatte sich beim Sturz vom Balkon seiner Mietwohnung schwer verletzt und verstarb in der Folge. Die Pensionskasse bezahlte für die Kinder des B. eine Halbwaisenrente, wollte aber auf den Eigentümer und Vermieter der Mietwohnung wegen Werkmangels gestützt auf Art. 58 OR für den Versorgerschaden Rückgriff nehmen.
Das Obergericht bejahte die Haftung, reduzierte sie allerdings wegen Selbstverschuldens um 50 Prozent. Zur Begründung führte es aus, dass das Balkongeländer lediglich 82 statt 100 Zentimeter hoch war, wie es eine SIA-Norm verlangt. Die SIA-konforme Ausführung des Geländers hätte das Risiko des Sturzes wesentlich verringert, ein eigentliches Sitzen auf dem Geländer wäre vermutlich gar nicht möglich gewesen.
Der Eigentümer und Vermieter wehrte sich gegen diese – reduzierte – Haftung. Auf seine Beschwerde hin hielt das Bundesgericht fest, dass ein Werkmangel vorliegt, wenn das Werk beim bestimmungsmässigen Gebrauch keine genügende Sicherheit bietet. Dies bestimme sich nach objektiven Gesichtspunkten unter Berücksichtigung dessen, was sich nach der Lebenserfahrung am fraglichen Ort zutragen kann. Das Bundesgericht verwies aber auf die Schranken der Sicherheitspflicht des Werkeigentümers. Er darf mit einem vernünftigen und dem allgemeinen Durchschnitt entsprechenden vorsichtigen Verhalten der Benützer des Werks rechnen. Geringfügige Mängel müssen daher nicht berücksichtigt werden und es ist nicht jeder erdenklichen Gefahr vorzubeugen.
Die Frage, ob ein Mangel vorliegt, bestimmt sich gemäss Bundesgericht nach dem Schutzbedürfnis des Benutzers vor der Gefahr, die vom Werk ausgeht. Diesbezüglich bildet im konkreten Fall die Kenntnis der Gegebenheiten eine Rolle. B. war mit der Höhe des Geländers vertraut. Bei der somit zu erwartenden Vorsicht ging vom Balkongeländer keine wesentliche Gefahr aus. Eine umgehende Erhöhung des Geländers schien daher nicht geboten. Wenn sich B. dennoch rücklings an das Geländer lehnte, benutzte er es nicht bestimmungsgemäss und er liess es an der objektiv zu erwartenden Vorsicht mangeln.
Ein Geländer ist nicht zum Anlehnen oder Sitzen bestimmt. Auch wenn bei tiefer Höhe mit einer solchen (Fehl-)Nutzung gerechnet werden muss, kann nicht erwartet werden, dass sämtliche Balkongeländer so konstruiert werden, dass man sich überhaupt nicht daraufsetzen kann und dabei keine Sturzgefahr besteht.
Gemäss Bundesgericht ist es vorliegend nicht in erster Linie deshalb zum Unfall gekommen, weil das Geländer zu niedrig war, sondern aufgrund des Verhaltens des B. Der Unfall ist somit nicht auf einen Werkmangel, sondern auf eigenverantwortliches Handeln von B. zurückzuführen. Eine Haftung aus Art. 58 OR bestand somit nicht.
3. Schmerzstörungen
3.1 Stand der Praxis
Mit Urteil vom 30. August 20105 hat das Bundesgericht im IV-Bereich für organisch nicht nachweisbare Funktionsausfälle nach einem Halswirbelsäule-Schleudertrauma die Schmerzstörungspraxis6 angewandt. Danach sind die Beschwerden grundsätzlich überwindbar.
Für den UVG-Bereich hat das Bundesgericht in Luzern in einem Urteil vom 1. Juni 20117 festgehalten, dass die Überwindbarkeitspraxis gemäss BGE 130 V 352 auf den UV-Heilbehandlungs- und Taggeldanspruch keine Anwendung finde. In der Regeste hielt das Bundesgericht fest, dass dies trotz BGE 136 V 279 auch bei Halswirbelsäule-Distorsionstraumen (Schleudertraumen) ohne organisch objektiv ausgewiesene Funktionsausfälle gelte. Die Anwendbarkeit der Schmerzpraxis auf Langzeitansprüche (Invalidenrente und Integritätsentschädigung) stand in diesem Urteil aber nicht zur Debatte. Das Bundesgericht hat in Erwägung 2.2.4 aber noch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass offenbleibe, ob die Überwindbarkeitspraxis gemäss BGE 136 V 279 auf die Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas überhaupt anwendbar wäre.
In einem späteren Schleudertrauma-Urteil8 hat die sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die präzisierten Adäquanzkriterien gemäss BGE 134 V 109 als massgebend herangezogen und die Adäquanz grundsätzlich bejaht. In Erwägung 6.3 wurde die Sache dann aber an den UVG-Versicherer zurückgewiesen zur Prüfung der Frage, ob die unfalladäquate HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle ein invalidisierendes Leiden im Sinne der Rechtsprechung darstelle und damit zur Prüfung eines eventuellen Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung an den UVG-Versicherer. Damit war die Problematik der Überwindbarkeit beziehungsweise der Anwendbarkeit der Schmerzpraxis für Langzeitansprüche im UVG-Bereich angesprochen. Bis dato liegt kein Urteil des Bundesgerichtes Luzern zu dieser Frage vor.
Im VVG-Krankentaggeldbereich hatte das Bundesgericht in Lausanne in einem früheren Urteil9 ohne eine weitergehende Begründung einmal festgehalten, dass die Überwindbarkeitsrechtsprechung gelte; in einem neueren Urteil vom 20. August 201210 hat das Bundesgericht dann aber diese Frage wiederum ausdrücklich offengelassen.
Eine bundesgerichtliche Entscheidung aus Lausanne liegt zur einschlägigen Frage nicht vor. In einem Urteil vom 25. Juni 201211 hat das Bundesgericht vorerst einmal klargestellt, dass die sozialversicherungsrechtliche Adäquanzbeurteilung im zivilen Haftpflichtrecht keinen Platz habe. Zur Überwindbarkeit hat sich das Bundesgericht in diesem Urteil jedoch nicht geäussert, obwohl der Sachverhalt Gelegenheit dazu geboten hätte.
Indirekt hat sich dazu das Obergericht des Kantons Luzern in einem Urteil vom 7. Januar 201312 geäussert. Es ging um die Beurteilung der natürlichen Kausalität nach einer HWS-Verletzung beim Fehlen von strukturellen Veränderungen. Das Obergericht hielt fest, dass die natürliche Kausalität nach Halswirbelsäulen-Verletzungen nicht zwingend strukturelle Veränderungen voraussetze; es sei notorisch, dass ein Unfallereignis zum Beispiel psychische Beschwerden im Sinne der natürlichen Kausalität verursachen könne, die per definitionem keine strukturellen Veränderungen erkennen lassen.
Das Obergericht hielt fest, dass auch der Vorbestand von psychosozialen Belastungen in keiner Weise weitere psychische Belastungen mit entsprechenden Beschwerden ausschliesse, die ihren natürlich kausalen Grund im Unfallereignis hätten. Auch hier hätte sich dem Obergericht die Gelegenheit geboten, die Überwindbarkeitspraxis anzuwenden, wenn es dies gewollt hätte.
3.1.1 Drei einschlägige Urteile aus den Kantonen
Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Schwyz gegen die Zürich Versicherung vom 28. Juni 201213 wurde die sozialversicherungsrechtliche Rechtsprechung zur Überwindbarkeit für das Haftpflichtrecht ausgeschlossen.
Das Obergericht des Kantons Thurgau hat in einem Urteil vom 31. März 201114 die Schmerzpraxis für den Haftpflichtbereich abgelehnt.
In einem rechtskräftigen Urteil des Obergerichtes des Kantons Bern vom 31. Januar 201315 erfolgte eine ausführliche Auseinandersetzung mit verschiedenen Lehrmeinungen zu diesem Thema. Das Gericht verwies insbesondere auf einen Aufsatz von Jean Baptiste Huber,16 wonach im Haftpflichtrecht auch weiterhin eine Sachverhaltsfeststellung zu erfolgen habe, die sich an empirischen Erfahrungen und den Gegebenheiten des Einzelfalles orientiere – und nicht an normativen Fiktionen. Dementsprechend sei auch die haftpflichtrechtliche Zumutbarkeit bezogen auf den konkreten Menschen im Einzelfall zu beurteilen. Die Übernahme der Schmerzrechtsprechung für das Haftpflichtrecht wurde daher abgelehnt.
3.1.2 Vorsorgliche Beweisabnahme
In einem Fall, der bis ans Bundesgericht gelangte,17 wurde der Fussgänger X. von einem rückwärtsfahrenden Personenwagen touchiert und kam zu Fall. Der Verunfallte beklagte persistierende Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas seit dem Unfalltag.
X. stellte beim Bezirksgericht Zürich das Begehren auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Gemäss Botschaft wird mit dem Begriff des schutzwürdigen Interesses in Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO auf die Möglichkeit Bezug genommen, eine vorsorgliche Beweisführung auch zur Abklärung der Beweis- und Prozessaussichten durchzuführen. Diese Möglichkeit soll dazu beitragen, aussichtslose Prozesse zu vermeiden. Dementsprechend hiess das Bezirksgericht Zürich das Gesuch gut.
Auf Berufung der Haftpflichtversicherung hin wies das Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch ab. Als Begründung diente die Argumentation des Haftpflichtversicherers, wonach die Frage der Kausalität wegen weiterer offener Sachverhaltsfragen (zum Beispiel regelmässiger und intensiver Alkohol- und Cannabiskonsum sowie vorbestehende Persönlichkeitsstörung) mit dem medizinischen Gutachten ohnehin nicht abschliessend geklärt werden könne. Ein Gutachten wäre daher zu wenig aussagekräftig, um überhaupt die Prozesschancen mit einer gewissen Verlässlichkeit abzuschätzen.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Verunfallten X. mit folgender Begründung gut:
Wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung seiner Beweis- und Prozesschancen im Wesentlichen mit der Begründung abspreche, der massgebliche Sachverhalt sei umstritten und damit unklar, sei dies nicht nur in sich widersprüchlich, sondern auch sachfremd. Denn im Umstand, dass der Sachverhalt zwischen den Parteien umstritten sei, wurzle gerade das schutzwürdige Interesse an der Abklärung der Beweischancen. Es sei daher willkürlich, wenn die Vorinstanz mit diesem Umstand den Wegfall eines solchen Interesses begründe. Die Vorinstanz verkenne zudem die Voraussetzungen und die Funktionsweise der vorsorglichen Beweisführung. Es liege in der Natur der Sache, dass das Prozessthema im Stadium einer vorsorglichen Beweisführung vor Einleitung des Hauptprozesses noch nicht abschliessend herausgeschält sei. Bringe die Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme zum Gesuch Einwände beziehungsweise Ergänzungen zum umstrittenen Sachverhalt vor, so führe dies nicht zur offenkundigen Untauglichkeit des beantragten Gutachtens als Beweismittel. Vielmehr sei der Gesuchsgegnerin Gelegenheit zu geben, durch eigene Fragen oder durch Zusatz- und Ergänzungsfragen an den Sachverständigen ihren eigenen Standpunkt in das Verfahren einzubringen und damit die Beweistauglichkeit des Gutachtens sicherzustellen.
Auf jeden Fall lasse sich mit dem blossen Hinweis auf sachverhaltliche Einwände der Gesuchsgegnerin die Beweistauglichkeit des beantragten Gutachtens nicht von vornherein in Abrede stellen, zumal nicht ersichtlich sei, mit welchem anderen Beweismittel die hier umstrittene Kausalität abgeklärt werden könnte.
4. Zuständigkeit
4.1 Örtliche Zuständigkeit
Ein Schweizer Motorradfahrer verunfallte in Deutschland. Er klagte in der Schweiz gegen den in Deutschland domizilierten Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers. Das Obergericht trat mangels Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte auf die Klage nicht ein.
Das Bundesgericht aber sieht die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte als gegeben.18 Das Bundesgericht folgt bei der Auslegung des LugÜ grundsätzlich der Rechtsprechung des EuGH: Dieser hat in einem Urteil aus dem Jahr 2007 ein Klagerecht des Geschädigten an seinem Wohnsitz gegen den ausländischen Versicherer anerkannt. Diese Rechtsprechung ist gemäss Bundesgericht zu begrüssen: Die Versicherten seien den Versicherern regelmässig unterlegen. Zusätzliche Rechte, wie zum Beispiel jenes, am Wohnsitz gegen den ausländischen Versicherer zu klagen, dienen dem Ausgleich dieses strukturellen Ungleichgewichts. Anzufügen bleibt, dass die Schweizer Gerichte in einem solchen Fall das am Unfallort geltende ausländische Recht anzuwenden haben.
4.2 Sachliche Zuständigkeit
Gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 201219 bleibt das Handelsgericht des Kantons Zürich zuständig, wenn die Streitigkeit die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betrifft und die Beschwerde ans Bundesgericht offen steht.
Damit steht das Handelsgericht auch offen für die Klagen eines Konsumenten gegen einen im Handelsregister eingetragenen Anbieter, eines Unfallopfers gegen eine Versicherungsgesellschaft oder eines Bankkunden gegen die Bank, die sein Vermögen verwaltet.
5. Kostenrisiken
Das Strafverfahren bietet in manchen Fällen eine kostengünstige Gelegenheit, eine strittige Haftung zu klären. So übernimmt beispielsweise der Staat in der Regel die Kosten für oft kostspielige verkehrstechnische Gutachten. Trotzdem besteht bei Geschädigten und der Anwaltschaft eine Verunsicherung, ob man sich am Strafverfahren aktiv beteiligen soll. Zwischenzeitlich ist durch bundesgerichtliche Entscheide geklärt, welche Kostenrisiken bestehen:
Seit Inkrafttreten der Schweizerischen StPO am 1. Januar 2011 werden die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Strafverfahren in Art. 416 ff. StPO geregelt. Das Bundesgericht thematisiert in zwei Entscheiden20 vorerst die Begriffe «Privatklägerschaft/Strafantragsteller». Die geschädigte Person kann sich als Straf- und/oder Zivilkläger am Strafverfahren beteiligen. Strafkläger ist, wer die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Personen verlangt. Zivilkläger ist, wer adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend macht, die aus der Straftat abgeleitet werden. Die geschädigte Person muss grundsätzlich eine ausdrückliche Erklärung abgeben, um sich im Strafverfahren als Privatkläger (Straf- und/oder Zivilkläger) zu konstituieren. Bei Antragsdelikten ist der Strafantrag einer solchen Erklärung gemäss Art. 118 Abs. 2 StPO jedoch gleichgestellt. Der antragstellenden Person kommt damit von Gesetzes wegen die prozessuale Stellung einer Privatklägerin zu. Sie kann indes schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, auf ihre Rechte als Privatklägerin zu verzichten.
In einem weiteren Urteil21 klärt das Bundesgericht den Entschädigungsanspruch des Strafklägers im Strafbefehlverfahren:
Ergeht gegen einen Beschuldigten ein Strafbefehl und werden die Zivilansprüche entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen auf den Zivilweg verwiesen, so ist der Privatkläger als Strafkläger als obsiegend zu betrachten und er hat deshalb Anspruch auf eine Entschädigung für die Bemühungen, die mit dem Begehren um Verurteilung in Verbindung stehen. Keine Entschädigung hingegen wird ausgerichtet für die Bemühungen im Zusammenhang mit der Zivilforderung. Eine Entschädigung hierfür muss zusammen mit den übrigen Zivilforderungen auf dem Zivilweg geltend gemacht werden.
Eine exakte Abgrenzung zwischen dem Aufwand im Straf- und im Zivilpunkt kann sich als schwierig erweisen, jedoch wird die Entschädigung ohnehin nach Ermessen festgesetzt.
1 Handelsgericht Kanton Zürich vom 19.3.2012 = ZR 111 (2012), S. 129 ff., und Urteil des Bundesgerichts 4A_247/2012 vom 18.9.2012.
2 BGE 138 III 276.
3 BGE 112 II 118.
4 Urteil des Bundesgerichts 4A_382/2012 vom 3.10.2012.
5 BGE 136 V 279.
6 BGE 130 V 352.
7 Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2011 vom 1.6.2011.
8 Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2011 vom 23.12.2011.
9 Urteil des Bundesgerichts 4A_5/2011 vom 24.3.2011.
10 Urteil des Bundesgerichts 4A_223/2012 vom 20.8.2012.
11 Urteil des Bundesgerichts 4A_171/2012 vom 25.6.2012.
12 OG Kanton Luzern 1B 12 47 vom 7.1.2013.
13 Bezirksgericht Schwyz BZ 09 34 vom 28.6.2012.
14 Obergericht Kanton Thurgau ZBR 2010.84 vom 31.3.2011; teilweise publiziert in HAVE 2011, S. 250 f.
15 Obergericht Kanton Bern ZK 12 22 HOH vom 31.1.2013.
16 Sozialversicherungsrechtstagung 2012, Schriftenreihe des Instituts für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis JRP-HSG, S. 297 ff.
17 Urteil des Bundesgerichts 4A_322/2012 vom 21.2.2013.
18 BGE 138 III 386.
19 Urteil des Bundesgerichts 4A_210/2012 vom 29.10.2012.
20 Urteil des Bundesgerichts 6B_310/2012 vom 11.12.2012 und 6B_93/2012 vom 26.9.2012.
21 Urteil des Bundesgerichts 6B_310/2012 vom 11.12.2012.