1. Strassenverkehr

1.1 Selbstverschulden, schweres Drittverschulden

Ein Motorfahrzeughaftpflichtversicherer ficht die grundsätzliche Bejahung der Haftung durch das Handelsgericht beim Bundesgericht an. Da das Urteil des Handelsgerichts ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG war, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein, da es nicht sofort einen Endentscheid hätte fällen können.

Der Sachverhalt: 2003 begab sich eine Se...