1. Mündliches Schlichtungsgesuch und mündliche Klage. Nach neuer Zivilprozessordnung besteht die Möglichkeit, ein Schlichtungsgesuch nicht nur schriftlich oder elektronisch, sondern auch mündlich bei der Schlichtungsbehörde zu Protokoll zu geben (Art. 202 Abs. 1 ZPO). Auch die vereinfachte Klage kann mündlich bei Gericht zu Protokoll gegeben werden (Art. 244 Abs. 1 ZPO). Letzteres bildet eher die Ausnahme, ist beim Mietgericht Zürich aber bereits vorgekommen...