Zivilprozess: Probleme der Vertretung juristischer Personen
plädoyer 01/2019 vomvon Patricia Tschudi, Richterin am Bezirksgericht Horgen und Ersatzrichterin am Obergericht des Kantons Zürich
Vor Gericht treten nicht «der Verein» oder «die Aktiengesellschaft» an sich auf, sondern natürliche Personen, die für sich in Anspruch nehmen, für den Verein oder das Unternehmen handeln zu dürfen. Ob sie dazu befugt sind, muss das Gericht zu Beginn des Prozesses klären.
Zur Gerichtsverhandlung wird eine juristische Person wie folgt vorgeladen: «Juristische Personen haben eine einzelzeichnungsberechtigte oder schriftlich bevollmächtigte Person zu entsenden, welche über die Streitsache orientiert und zum Abschluss eines Vergleichs ermächtigt ist.» Weitere Hinweise zur Vertretung enthält die Vorladung nicht.In der Praxis ist oft unklar, welche Personen im konkreten Fall zur Vertretung berechtigt sind und mit welchen Dokumenten die Vertretungsmacht nachzuweisen ist. Welche Unterlagen hat beispielsweise ein Vereinsvorstand, der im Namen seines Vereins klagen will, dem Gericht vorzulegen, wenn er keinen Handelsregisterauszug vorweisen kann, da der Verein nicht im Handelsregister eingetragen ist? Wie ist die Rechtslage, wenn eine Person mit Kollektivunterschrift allein zur mündlichen Hauptverhandlung erscheint und keine Vollmacht eines anderen Kollektivzeichnungsberechtigten einreicht? Wie ist durch das Gericht vorzugehen, wenn eine nicht im Handelsregister eingetragene Person eine superprovisorische Massnahme für eine Aktiengesellschaft verlangt?
1. Grundsätze für die Vertretung
Eine Gesellschaft oder juristische Person gilt dann im Sinne von Art. 66–68 ZPO als vor Gericht erschienen, wenn entweder das entsprechende Organ sie vertritt oder wenn der bevollmächtige Anwalt eine von diesem Organ unterzeichnete Vollmacht vorlegen kann.1 Dasselbe gilt für schriftliche Eingaben: Diese müssen durch diejenige Person unterzeichnet sein, welche die Gesellschaft vertreten darf bzw. [...]